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Der Paragraph 15 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) betrifft die Mitglieder des Vorstands, Aufsichtsrats und solche Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zu wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind.
Ferner sind auch juristische und natürliche Personen von der Regelung betroffen, die mit einer der oben genannten Personen in enger Beziehung stehen.
Die Regelung sieht vor, den Erwerb oder die Veräußerung von freenet Aktien zu melden. Auch Wertpapiergeschäfte mit Bezug auf freenet Aktien müssen gemeldet werden.
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