MELDUNGEN ÜBER EIGENGESCHÄFTE VON FÜHRUNGSKRÄFTEN NACH ART. 19 MARKTMISSBRAUCHSVERORDNUNG

Gemäß Art. 19 MAR müssen Geschäfte von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und ihren Familienangehörigen in Wertpapieren der eigenen Gesellschaft unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt und von der Gesellschaft veröffentlicht werden.

Eine Meldepflicht besteht nicht, wenn das Gesamtvolumen der Geschäfte bis zum Ende des Kalenderjahres unter dem Schwellenwert von 20.000 Euro bleibt.

 
Der freenet AG wurden folgende Geschäfte gemeldet:

Übersicht der meldepflichtigen Wertpapiergeschäfte
PDF | 145 KB | 16. Mai 2022
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